Pflegeversicherung SGB XI

Die Pflegeversicherung gibt den Pflegebedürftigen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden. Sie haben die Wahl, ob sie Hilfe von professionellen Fachkräften in Anspruch nehmen oder aber Geld beziehen wollen, das sie zum Beispiel pflegenden Angehörigen als finanzielle Anerkennung geben können.

Oberstes Ziel ist es, dass pflegebedürftige Menschen so weit wie möglich selbstbestimmt leben können.

Allerdings deckt die soziale Pflegeversicherung häufig nicht alle Kosten der Pflege ab. Den Rest tragen die Pflegebedürftigen selbst, gegebenenfalls auch direkte Angehörige oder – im Falle finanzieller Hilfebedürftigkeit – die Sozialhilfe.

Die Pflegeversicherung wird deshalb auch als “Teilkostenversicherung” bezeichnet.

Die Leistungen der Pflegeversicherung hängen davon ab, wo und von wem Sie oder eine Ihnen nahestehende Person gepflegt werden und wie groß der Unterstützungsbedarf ist

Körperbezogene Pflegemaßnahmen

Die Grundpflege umfasst Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige Menschen. Zur Grundpflege gehören Leistungen der Körperpflege, Ernährung, Prophylaxen (Vorbeugungsmaßnahmen), Mobilität sowie die Förderung der Eigenständigkeit und Kommunikation.

Pflegeleistungen werden bei der PflegeProfi BVA von Pflegefachkräften und von Pflegeassistenten übernommen.

Einige Beispiele unserer Leistungen aus diesem Bereich sind:

  • An- und Auskleiden
  • Teilwäsche
  • Ganzkörperwäsche
  • Hilfe bei Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
  • Mund- und Zahnpflege
  • Unterstützung bei Toilettengängen
  • Dekubitusprohylaxe
  • Sturzprophylaxe
  • und vieles andere mehr!


Beratungsgespräch (§ 37.3 SGB XI)

Pflegegeld-Empfänger haben Anspruch auf zwei kostenlose Beratungsbesuche von geschulten Fachkräften pro Jahr . Dabei geben unsere Fachkräfte auf Wunsch auch in der Wohnung der Pflegebedürftigen wertvolle praktische Tipps, wie die Pflege und Betreuung zu Hause erleichtert und verbessert werden kann. Die Pflegeexperten geben zudem Anregungen für mögliche Wohnraumanpassungen. Denn auch bauliche Veränderungen können die Pflege erleichtern und die Lebensqualität des Pflegebedürftigen oder Demenzkranken erhöhen.

Für alle Pflegegeld-Empfänger mit den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5  (§ 37.3 SGB XI) sind diese Beratungsbesuche sogar vorgeschrieben und daher verpflichtend wahrzunehmen.

Das Beratungsgespräch nach §37 SGB XI dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege.


Hauswirtschaftliche Versorgung

Auch bezüglich der hauswirtschaftlichen Versorgung sind wir für Sie da!

Wir kümmern uns um Ihr zu Hause und arbeiten nach Ihren Wünschen und Vorstellungen.

Allgemein umfasst die hauswirtschaftliche Versorgung alle Leistungen, welche im Haushalt der pflegebedürftigen oder kranken Person anstehen, und diese aber nicht in der Lage ist, dies eigenständig zu erledigen.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI)

Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen zu können. 

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Betreuungs-und Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Ab Pflegegrad 1 können Sie monatlich einen Betrag von derzeit 125 € für die sogenannten Entlastungsleistungen abrufen, wenn sie einen Pflegedienst dafür in Anspruch nehmen.

Mehr darüber, wie Sie diese Angebote nutzen können und dabei Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen können, erfahren Sie im Gespräch mit unserer Pflegedienstleiterin.

Einige Beispiele für Betreuungs- und Entlastungsleistungen:

  • Begleitung zum Arzt, Frisör oder zur Fußpflege
  • Gemeinsame Spaziergänge
  • Gemeinsame Gesellschafts- oder Rätselspiele
  • Gemeinsam kochen und backen
  • Gemeinsam lesen, malen, basteln oder Handarbeiten
  • Gemeinsame Gespräche über Themen, die bewegen
URLAUBS- UND KRANKHEITSVERTRETUNG
VERHINDERUNGSPFLEGE (§ 39 SGB XI)


Sie pflegen Ihren Angehörigen zu Hause und sind vielleicht noch berufstätig? Dann kennen Sie sicher die alltäglichen Belastungen der aufreibenden und anstrengenden Pflegearbeit. Um langfristig gute Hilfe leisten zu können, benötigen Sie Kraftquellen für neue Energie.

Ob eine schöne Urlaubsreise oder die regelmäßige Teilnahme an einer Sportgruppe – die Möglichkeiten zur eigenen Entspannung sind vielfältig.

Für diese Zeit brauchen Sie eine Ersatzperson, die die pflegerische Betreuung Ihrer Angehörigen zu Hause übernimmt. Auch ungewollte Ereignisse wie z.B. ein notwendiger Krankenhausaufenthalt können dazu führen, dass man den geliebten Menschen nicht versorgen kann.

Die Pflegekasse hat für all diese Fälle die sogenannte Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) eingerichtet.

Voraussetzungen der Verhinderungspflege:

  • Mindestens Pflegegrad 2
  • Der Pflegebedürftige wurde mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt
  • Es sind eine oder mehrere Personen bei der Kasse als Pflegepersonen registriert
  • Die häusliche Pflege kann durch die eingetragene(n) Pflegeperson(en) zu einer bestimmten Zeit nicht geleistet werden.

Die Verhinderungspflege steht jedem nach den genannten Voraussetzungen zu. Sprechen Sie uns gerne an. Unsere Pflegedienstleiterin berät Sie und plant gemeinsam mit Ihnen die Pflege. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen stunden-, tage-, oder wochenweise zu Ihnen nach Hause und die Pflegekasse übernimmt dafür die Kosten.